Luckwaldt

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 20.10.2022

Luckwaldt Messen & Events

  1. Geltung der Bedingungen

Alle Lieferungen, Leistungen, Angebote, Auftragsbestätigungen und Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Unsere Abschlussvertreter sind nur zu schriftlichen Zusagen befugt. Mündliche Abreden, insbesondere zur Leistungszeit und zur Beschaffenheit der Leistung bedürfen zur Gültigkeit daher der schriftlichen Bestätigung.

 

  1. Angebot und Vertragsabschluss

Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Abschlüsse kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung oder Unterzeichnung eines Vertragswerkes zustande. Für die Annahme des Angebotes unseres Auftragsgebers behalten wir uns eine Frist von 14 Tagen ab Zugang vor. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

  1. Preise

Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich rein netto ab Herstellungswerk oder Versandlager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein. Weiterhin nicht enthalten ist die Miete für die Standfläche einschließlich sämtlicher Nebenkosten.

 

  1. Bodenbeschaffenheit und Aufbau

Die von uns zu überbauende Standfläche muss entsprechend den Aufbauterminen für uns frei verfügbar sein, erforderliche Leistungen wie Verlegung von Wasser müssen ausgeführt sein. Der Hallenboden muss so eben sein, dass der Messestand unter Berücksichtigung der üblichen Höhenverstellbarkeit der Standstützen ohne weitere Bodenausgleichselemente aufgestellt und montiert werden kann. Sollten in der Standfläche Unebenheiten, Absätze oder Löcher sein, bleibt es uns überlassen, den Boden so zu belassen oder Abhilfe durch Ausgleich, Ausspachteln oder Ausfüllen durch uns selbst oder über den Veranstalter zu schaffen. Die Kosten werden durch uns oder den Veranstalter gesondert in Rechnung gestellt. Wir tragen keine Verantwortlichkeit, wenn aufgrund schlechter Bodenbeschaffenheit keine einwandfreie Verlegung des Bodenbelages möglich ist. Der Auftraggeber trägt das Risiko des Vorhandenseins einer geeigneten Standfläche.

 

  1. Leistungs- und Lieferzeit

Leistungs- und Liefertermin ist der in der Auftragsbestätigung genannte Zeitpunkt, in der Regel der Tag des Einzuges der bzw. des Ausstellers, es sei denn der Veranstalter hat einen anderen Termin vorgeschrieben. Wir behalten uns jedoch vor, kleinere Restarbeiten bis zur Eröffnung der Messe bzw. Ausstellung auszuführen, soweit sie die Inbetriebnahme des Messestandes durch den Auftraggeber nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Standabbau erfolgt ab Messeschluss, d. h. Einrichtungsgegenstände und Material des Auftraggebers bzw. des Ausstellers sind unmittelbar nach Ende der Messe von ihm zu entfernen, so dass der Standabbau ohne Verzögerung und Behinderung erfolgen kann. Müssen Einrichtungsgegenstände, Material oder Exponate des Auftraggebers bzw. des Ausstellers durch uns entfernt, ausgebaut oder verpackt werden, berechnen wir die dadurch entstandenen Kosten nach Aufwand. Dem Auftraggeber zur Nutzung überlassene Gegenstände sind in ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere gereinigt zurückzugeben. Wandelemente, die durch das Aufhängen von Bildern oder Exponaten beschädigt wurden bzw. durch Aufkleben von nicht rückstandsfrei entfernbaren Folien für uns nicht mehr verwendbar sind, werden dem Auftraggeber zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt. Soll der Messestand für einen längeren Zeitraum vor oder nach der Veranstaltung zur Verfügung stehen, müssen die entsprechenden Angaben in der Auftragsbestätigung vermerkt sein. Sind wir durch höhere Gewalt,

z.B. Streik, Unfälle, behördliche Verfügung, von uns nicht verschuldete Transportverzögerung an der rechtzeitigen Fertigstellung des Auftrages/Messestandes gehindert, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber ist zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Die uns bereits entstandenen Aufwendungen hat er auf Nachweis zu ersetzen. Ansprüche des Auftraggebers oder Ausstellers auf Schadenersatz wegen Nichteinhaltens der Leistungszeit sind ausgeschlossen, es sei denn, die Leistungsstörung beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung

des Auftragnehmers oder einer seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

 

  1. Gewährleistung und Haftung

Die Ansprüche des Auftraggebers wegen etwaiger Mängel des Werkes oder einer Sache sind beschränkt auf das Recht auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt durch Beseitigung des Mangels. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung steht dem Auftraggeber das Recht zur Minderung zu. Der Auftraggeber hat die Werkleistung unverzüglich nach Erbringung zu untersuchen und abzunehmen, sofern nicht wesentliche Mängel entgegenstehen. Hierbei erkennbare Mängel sind unverzüglich, insbesondere so rechtzeitig schriftlich zu rügen, dass eine Nacherfüllung noch bis zum Beginn der Messe erfolgen kann. Die Ingebrauchnahme des funktionsfähigen Messestandes gilt als Abnahme. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, wie auch die Haftung für sonstige Schäden im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch diese Personen, bleibt unberührt.

 

  1. Datenverarbeitung und Datenspeicherung

Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit dieser, erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, gemäß dem Datenschutzgesetz zu verarbeiten und an unsere entsprechenden Regionalpartner weiterzugeben.

  1. Nebenabreden

Alle Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Absprachen sind daher nicht wirksam bzw. bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch Luckwaldt Messen & Events.

  1. Strenge Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle sich aus dem Geschäftsverkehr ergebenden Kenntnisse gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden.

 

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.

 

  1. Anzuwendendes Recht

Für alle Rechtsbeziehungen und Geschäftsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  1. Gerichtsstand

Vereinbarter Gerichtsstand für alle sich zwischen Luckwaldt Messen & Events und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten ist Kiel.

Ralph Luckwaldt

LUCKWALDT Messen & Events Brüchhorststraße 34

24641 Sievershütten

Tel. 04194-8101

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